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Marokkos Anspruch auf die Westsahara - Internationaler Schiedsspruch

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Internationaler Schiedsspruch

Erst 1955, nach der triumphalen Heimkehr des Sultans Sidi Mohammed V. aus dem französischen Exil, begann sich das Blatt zu wenden. Der Protektoratsvertrag von Fes wurde einvernehmlich aufgehoben. Marokko war wieder ein souveräner Staat geworden. Das spanische Protektorat im Norden wurde beseitigt, das internationalisierte Tanger kehrte ebenfalls in den Heimatstaat zurück.1958 folgte die Provinz Tarfaya und 1969 die Stadt Ifni am Atlantik. König Hassan II. setzte die legitime Rückgewinnungspolitik seines Vaters erfolgreich fort.

Unerlöst blieb vorerst nur die Westsahara, aber Marokko war hartnäckig bei der Verfolgung seiner traditionellen Ansprüche gegen Spanien. Die Verhandlungen vor der UNO führten zu einer (von Spanien provozierten) höchstrichterlichen Entscheidung. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag erkannte am 16.10.1975 das Recht Marokkos auf Rückgliederung seiner saharischen Provinzen im Prinzip an. Der Hof erklärte, dass die Westsahara zur Zeit ihrer Kolonisierung durch Spanien keineswegs “Niemandsland” (terra nullius) gewesen sei, und dass zwischen ihren Einwohnern und dem marokkanischen Sultan andauernde juristische und lehnsmäßige Beziehungen (“legal ties and allegiances”) auf Grundlage der “Baya”, der staatlich-religiösen Huldigung, bestanden hätten.

Die erste Feststellung war so bedeutsam wie die zweite. Wäre die Westsahara früher “terra nullius” gewesen, so hätte die spanische Inbesitznahme eines solchen Niemandslandes mehr als den Schein der Legalität erhalten, es hätte sich dann um originären Eigentumserwerb gehandelt, und das Land wäre selbst nach seiner Freigabe durch Spanien in den alten Zustand zurückgefallen - mit der Folge, dass sich dort unkontrolliert jede beliebige Staatsgewalt hätte etablieren können (auch eine etwa von Spanien selbst berufene Nachfolge-Staatsgewalt). Allerdings: Die Eingeborenen der Westsahara hätten zur Zeit der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs einen Staat aus eigenem Recht nicht formieren können, denn sie waren damals (1975) ganz überwiegend nichtsesshafte Nomaden, und solche sind nach den Grundsätzen des Völkerrechts unfähig zu anerkannten Staatsbildungen. Aber diese Frage war dem Gerichtshof nicht einmal hilfsweise zur Entscheidung vorgelegt worden. Wir werden auf sie noch zurückkommen.

So jedenfalls war eindeutig geklärt, dass die Westsahara stets (zumindest) “rechtlich, Bindungen zu Marokko hatte, und damit lag es auf der Hand, dass - nach Beseitigung des Kolonialismus in aller Welt - eben diese Bindungen erneuert und fortgesetzt werden mussten.

Spanien hat den internationalen Schiedsspruch formell respektiert und sich bereit erklärt, seine illegitime Kolonialherrschaft über die Westsahara aufzugeben. Das bedeutete noch keineswegs, daß es auch die Ansprüche Marokkos auf das Territorium anerkannte; vielmehr haben gewisse politische Kreise in Spanien gerade damals die Bewegung “Frente Polisario” (die ja nicht zufällig einen spanischen Namen trägt) unterstützt. Ein “Niemandsland” hätte die Westsahara mit Sicherheit nicht lange bleiben können - wenn sie denn jemals ein solches gewesen wäre.

Der “Grüne Marsch” und die Folgen
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