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Marokkos Anspruch auf die Westsahara

Unter der “Westsahara” ist hier das Gebiet der früheren spanischen Kolonie “Sahara Occidental” (Sagya-al-Giya und Rio de Oro) zu verstehen, das heute in vier marokkanische Provinzen gegliedert ist. Es erstreckt sich als langer Schlauch an der Atlantikküste von Tarfaya über Kap Bojador bis Nouadibou. 

 

Marokkos Anspruch auf die Westsahara

Im Norden stößt es an das marokkanische Kernland, im Süden an Mauretanien und im Osten an Algerien. Die Landgrenzen verlaufen eher willkürlich - als Erbschaft des Kolonialzeitalters, wie auch bei anderen afrikanischen Territorien - teils gezackt, teils linear abgeknickt quer durch die Wüste.Die Westsahara umfasst 273.000 Quadratkilometer. In dem sonst unfruchtbaren Gebiet gibt es reiche Phosphat- und andere Mineralvorkommen; auch ist die Küstenfischerei eine wichtige Erwerbs- und Ausfuhrquelle. Bei der letzten spanischen Volkszählung von 1974 waren 70.000, meist nomadisierende Einwohner zu verzeichnen. Diese Zahl ist auf über 200.000 angestiegen - zurückzuführen auf Seßhaftmachung, natürliche Vermehrung durch Sozial- und Gesundheitsmaßnahmen der marokkanischen Regierung sowie Rückkehr von Flüchtlingen, die vor der spanischen Fremdherrschaft geflohen waren.

Als größere ortsfeste Siedlungen sind nur die Provinzhauptstädte Al Aiun (Laayoune), Boujdour, Smara und Dakhla (früher spanisch: Villa Cisneros) zu nennen. Al Aiun ist auch der Sitz des marokkanischen Appellationsgerichts für die saharischen Provinzen.


Rechtsgeschichtliche Entwicklung

Bis zum Beginn des Kolonialzeitalters gehörte die Westsahara - ebenso wie der saharische Westen der heutigen Republik Algerien und das gesamte Gebiet der heutigen Republik Mauretanien - unstreitig zu Marokko, dessen Südgrenze damals am Senegal-Fluss lag. Das stand auch später nicht nur auf dem Papier. Die marokkanische Herrschaft wurde auch faktisch ausgeübt. Die Sultane ernannten Kaids (Verwaltungsbeamte) und Kadis (Richter) für die Westsahara, stationierten fallweise dort Militär, erteilten Anweisungen und erhielten Berichte. Dafür gibt es bis heute eine Vielzahl urkundlicher Beweise. Im 17. und 19. Jahrhundert haben marokkanische Sultane (Moulay Ismael und Moulay Hassan) die saharischen Gebiete sogar persönlich bereist und inspiziert.

Die legitime Herrschaft der Sultane in der Westsahara gründete sich - und beruht auch heute noch - auf der “Baya”, dem Huldigungseid der einheimischen Bevölkerung. Nach islamischem Rechtsverständnis ist die “Baya” nicht nur eine religiöse Zeremonie, mit der ein Sultan als “Führer der Gläubigen” anerkannt wird, sondern auch ein juristisches Gelöbnis, durch das weltlich-staatlicher Gehorsam versprochen wird. Diese Doppelbedeutung der “Baya” gemäß der Scharia-Auslegung ist in Europa vielfach verkannt worden, indem man sie auf ihre geistlich-theologische Funktion verkürzte.

Tatsächlich haben die westsaharischen Volksstämme den marokkanischen Sultanen kontinuierlich die Baya” geleistet und sich damit als Untertanen deren Souveränität unterstellt.

An dieser Rechtslage änderte sich nichts, als die europäischen Mächte, hier vor allem Frankreich und Spanien, sich um die Herrschaftsgebiete in Nord- und Westafrika bemühten. Die Sultane erteilten ausländischen Wirtschaftsagenten, Fischern und Händlern zwar gewisse Nutzungs- und Niederlassungsrechte an der westsaharischen Küste, traten aber keineswegs die eigene Territorialhoheit an fremde Mächte ab. In marokkanischen Handelsverträgen mit den USA (1786) und Großbritannien (1856) wurde die Souveränität der Sultane über die Westsahara ausdrücklich von den beteiligten Staaten anerkannt.

Selbst in einem Geheimabkommen von 1904 zwischen Frankreich und Spanien, in dem beide Staaten “Einflusszonen” in Marokko vereinbarten und die Westsahara Spanien zuwiesen, war festgehalten, daß die “Integrität Marokkos unter der Souveränität des Sultans” respektiert werden sollte. Übrigens hat Marokko diesen Vertrag, der ohne seine Beteiligung zu seinen Lasten von Dritten geschlossen wurde (“res inter alios acta”) niemals als für sich verbindlich betrachtet. Da aber die Macht der Sultane damals durch Stammesfehden geschwächt und der Staat inzwischen schon auf allen Landseiten von französischen Kolonien umgeben war, so konnte man sich praktisch kaum gegen die schwerwiegenden Folgen des französisch-spanischen Einvernehmens und Zusammenwirkens zur Wehr setzen.

Diese Folgen traten ein, als Sultan Moulay Hafid die Akte von Algeciras (1906) und dann den Vertrag von Fes ( 1912) unterschreiben musste. Die Inhalte sind bekannt: Die Stadt Tanger wurde internationaler Verwaltung unterstellt; der mittelmeerische Küstenstreifen des Rif, die Stadt Ifni und die Provinz Tarfaya wurden spanische Schutzgebiete, und das gesamte übrige Sultanat hatte sich dem französischen Protektorat zu unterwerfen.

Auf der Grundlage dieser Machtverteilung konnten Frankreich und Spanien nun, noch im Jahr 1912, einen glatten Völkerrechtsbruch begehen. Sie vereinbarten, daß die Westsahara als Kolonie an Spanien fallen sollte. Das war ein Verstoß nicht nur gegen international anerkannte Regeln des “jus gentium”, sondern auch gegen den französisch-marokkanischen Protektoratsvertrag. Denn die Westsahara gehörte nach wie vor zu Marokko, das zwar seine Souveränität verloren hatte, aber doch ein autonomer Staat geblieben war und dem französisch-spanischen Abkommen keineswegs zustimmte, auch diesmal überhaupt nicht konsultiert worden war. Frankreich aber konnte als bloßer Protektor Marokkos nicht mehr Rechte übertragen als ihm selbst zustanden. Es hatte durchaus nicht die Befugnis, einen Teil des von ihm protegierten, weiterhin als Völkerrechtssubjekt bestehenden Staates an einen Drittstaat, schlicht “abzutreten”.

Die Proteste des Sultans blieben ohnmächtig, und die folgenden Jahrzehnte erlebte die Westsahara in kolonialer Abhängigkeit von Spanien - das für die Entwicklung des Territoriums so gut wie nichts leistete, selbst die Verwaltung von den vorgelagerten Kanarischen Inseln aus betrieb, und das Gebiet eigentlich nur als Pufferzone zum Schutz dieser Inselgruppe betrachtete. Die “Baya”, die den marokkanischen Sultanen wiederholt insgeheim dargeboten wurde, galt nun als Hochverrat gegen die Kolonialmacht, und in den Jahren der Franco-Ära flüchteten tausende Saharauis nach Marokko, das sie als ihr Vaterland ansahen.


Internationaler Schiedsspruch

Erst 1955, nach der triumphalen Heimkehr des Sultans Sidi Mohammed V. aus dem französischen Exil, begann sich das Blatt zu wenden. Der Protektoratsvertrag von Fes wurde einvernehmlich aufgehoben. Marokko war wieder ein souveräner Staat geworden. Das spanische Protektorat im Norden wurde beseitigt, das internationalisierte Tanger kehrte ebenfalls in den Heimatstaat zurück.1958 folgte die Provinz Tarfaya und 1969 die Stadt Ifni am Atlantik. König Hassan II. setzte die legitime Rückgewinnungspolitik seines Vaters erfolgreich fort.

Unerlöst blieb vorerst nur die Westsahara, aber Marokko war hartnäckig bei der Verfolgung seiner traditionellen Ansprüche gegen Spanien. Die Verhandlungen vor der UNO führten zu einer (von Spanien provozierten) höchstrichterlichen Entscheidung. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag erkannte am 16.10.1975 das Recht Marokkos auf Rückgliederung seiner saharischen Provinzen im Prinzip an. Der Hof erklärte, dass die Westsahara zur Zeit ihrer Kolonisierung durch Spanien keineswegs “Niemandsland” (terra nullius) gewesen sei, und dass zwischen ihren Einwohnern und dem marokkanischen Sultan andauernde juristische und lehnsmäßige Beziehungen (“legal ties and allegiances”) auf Grundlage der “Baya”, der staatlich-religiösen Huldigung, bestanden hätten.

Die erste Feststellung war so bedeutsam wie die zweite. Wäre die Westsahara früher “terra nullius” gewesen, so hätte die spanische Inbesitznahme eines solchen Niemandslandes mehr als den Schein der Legalität erhalten, es hätte sich dann um originären Eigentumserwerb gehandelt, und das Land wäre selbst nach seiner Freigabe durch Spanien in den alten Zustand zurückgefallen - mit der Folge, dass sich dort unkontrolliert jede beliebige Staatsgewalt hätte etablieren können (auch eine etwa von Spanien selbst berufene Nachfolge-Staatsgewalt). Allerdings: Die Eingeborenen der Westsahara hätten zur Zeit der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs einen Staat aus eigenem Recht nicht formieren können, denn sie waren damals (1975) ganz überwiegend nichtsesshafte Nomaden, und solche sind nach den Grundsätzen des Völkerrechts unfähig zu anerkannten Staatsbildungen. Aber diese Frage war dem Gerichtshof nicht einmal hilfsweise zur Entscheidung vorgelegt worden. Wir werden auf sie noch zurückkommen.

So jedenfalls war eindeutig geklärt, dass die Westsahara stets (zumindest) “rechtlich, Bindungen zu Marokko hatte, und damit lag es auf der Hand, dass - nach Beseitigung des Kolonialismus in aller Welt - eben diese Bindungen erneuert und fortgesetzt werden mussten.

Spanien hat den internationalen Schiedsspruch formell respektiert und sich bereit erklärt, seine illegitime Kolonialherrschaft über die Westsahara aufzugeben. Das bedeutete noch keineswegs, daß es auch die Ansprüche Marokkos auf das Territorium anerkannte; vielmehr haben gewisse politische Kreise in Spanien gerade damals die Bewegung “Frente Polisario” (die ja nicht zufällig einen spanischen Namen trägt) unterstützt. Ein “Niemandsland” hätte die Westsahara mit Sicherheit nicht lange bleiben können - wenn sie denn jemals ein solches gewesen wäre.


Der “Grüne Marsch” und die Folgen

Aber die Zeit war nun reif geworden für den “Grünen Marsch”, mit dem König Hassan II den Herrschaftswechsel und das historische Ereignis der saharischen Heimkehr ins öffentliche Bewusstsein heben wollte. Vom 6. bis 11. l 1.1975 zogen 350.000 marokkanische Bürger als Freiwillige - unbewaffnet, betend und singend - in die einstige spanische Kolonie ein.

Wenn dieses vielleicht eindrucksvollste Ereignis der jüngeren marokkanischen Geschichte nach den Worten des Königs “eine zeremonielle Pilgerschaft, ein Friedensmarsch geistigen, patriotischen und sportlichen Charakters” war, so wies der Monarch ebenso mit Grund darauf hin, dass der Marsch auch eine erhebliche völkerrechtliche und verfassungsjuristische Bedeutung hat. Denn in seinem Aufruf hieß es weiter: “Geliebtes Volk, Du wirst alten marokkanischen Boden, der Dir seit jeher gehört, wieder in Besitz nehmen”. Damit war betont, dass es nicht allein der König als Empfänger der “Baya” war, sondern gleichermaßen das Volk, das seinen Staat in den spätmittelalterlichen Grenzen wiederherstellte - für islamisches Rechtsdenken keine ungewohnte Vorstellung, denn ohne die “Baya” (des gläubigen Staatsvolks) kann und darf ein Sultan nicht regieren.

Es muss heute als ein Treppenwitz der Geschichte erscheinen, dass mit dem Madrider Vertrag vom 14.11.1975 die Westsahara willkürlich aufgeteilt wurde, indem Marokko nur die nördliche, Mauretanien aber die südliche Hälfte des Gebiets erhalten sollte. Die islamische Republik Mauretanien, (deren Gebiet früher einmal selbst zu Groß-Marokko gehört hatte) konnte keinen einzigen juristisch-historischen Grund für ihre Ansprüche auf nördliche Ausdehnung ins Feld führen. Für diesen Wüsten-Staat eines der ärmsten Länder der Erde - zeigte sich bald, dass das begehrliche politische Auge größer gewesen war als der wirtschaftliche Magen. Mauretanien war mit der Verwaltung und Erschließung des neuen Territoriums derart überfordert, dass es schon 1979 “seine” saharische Zone, in der es ohnehin nichts verloren und nichts zu suchen hatte, freiwillig an Marokko abtrat.


Fragen des Selbstbestimmungsrechts

Zur Begründung ihres Anspruchs auf einen separaten “saharauischen Staat” beruft sich die Polisariobewegung auf das sogenannte Selbstbestimmungsrecht der Völker. Dies nun ist ein vieldeutiger, eher politischer als juristischer Begriff. Er besagt keineswegs, dass jeder auch noch so kleinen Volksgruppe das Recht auf eigene staatliche Organisation genuin zusteht. Wäre das so, dann müsste beispielsweise die Russische Föderative Republik - das Überbleibsel der zerfallenden Sowjetunion - nach völkerrechtlichen Prinzipien weiterhin in zwei Dutzend selbständige Staaten zerlegt werden. Denn diese Republik beherbergt, neben den “Großrussen”, nicht weniger als 23 nationale Minderheiten - deren kleinste das nur 800 Seelen umfassende Volk der Ewenken in der Taiga ist. Es ist gewiss keine Frage, dass hier vielleicht beschränkte Autonomie in gewissen Bereichen des öffentlichen Lebens, aber niemals souveräne Staatlichkeit zu rechtfertigen ist.

Seit 1975 wird Marokko die Souveränität über die Westsahara weder von Spanien noch von Frankreich ernsthaft streitig gemacht - mit der Maßgabe, dass beide Staaten jedenfalls keinerlei eigene Hoheitsansprüche in diesem Gebiet mehr verfolgen. Die Widerstandsbewegung

“Frente Polisario” wurde zwar, wenngleich nicht offiziell, auch von spanischer und französischer Seite diskret gefördert, aber die massiv offene Unterstützung kam doch, verstärkt seit 1979, von der Republik Algerien.

Man kann die Polisario schwerlich als “eingeborene” Bewegung bezeichnen, obwohl sie für die “Befreiung der Eingeborenen” zu kämpfen vorgibt. Sie selbst hat ihr Hauptquartier, ihre siedlungsmäßigen und logistischen Schwerpunkte eindeutig in Algerien, dessen westliche Grenzgebiete ihr auch als Rückzugs-, Rekrutierungs- und Ruheräume dienen. Zum Schutz gegen das Einsickern der Polisario in die befriedeten saharischen Provinzen hat Marokko einen Festungswall (“le mur”) an der Ostgrenze zu Algerien errichtet, wo ein nicht geringer Teil der marokkanischen Armee weiträumig patrouilliert oder in kleinen Forts auf bewaffnetem Posten steht.

Es ist mehr als zweifelhaft, ob es ein indigenes “saharauisches Volk” überhaupt gibt. Die gesamte Sahara wurde früher und wird größtenteils heute noch - von Nomaden bewohnt, die, wie bereits bemerkt, nach völkerrechtlichen Grundsätzen einen “Staat” gar nicht gründen können, solange sie eben nicht sesshaft geworden sind. Bezeichnenderweise kämpft die Polisario selbst nicht für einen großsaharauischen Staat, dem dann ja auch die in Algerien, Mauretanien, Mali und Senegal lebenden Saharauis angehören müssten, sondern für einen Separatstaat nur auf alt- und neumarokkanischem Boden.

Diese Unlogik ist durchsichtig genug. Und es kommt die Tatsache hinzu, dass diejenigen Saharauis, die auf diesem Boden sesshaft geworden sind, sich ganz überwiegend als Marokkaner fühlen; aus welchem Grund sonst hätte etwa der Groß-Stamm der Tekna dem jetzigen König von Marokko ausdrücklich den Huldigungseid der “Baya” geleistet?


Das Problem der Kolonialgrenzen

Noch weniger durchschlagend ist das letzte hier zu erwähnende Argument der Polisario, das an den Begriff “Unverletzlichkeit der Kolonialgrenzen” anknüpft.

In der Charta der Organisation der afrikanischen Staaten (OAU) von 1963 ist ein Prinzip verankert, dass schon früher auf die zwischenstaatlichen Beziehungen der Länder Südamerikas angewandt wurde und dort als “Utipossidetis-Doktrin” bezeichnet wurde. Es bedeutet, dass die afrikanischen Staaten untereinander diejenigen Grenzen respektieren sollen, die von den europäischen Kolonialmächten in den betreffenden Gebieten gezogen wurden und Geltung hatten. Abgesehen davon, dass Marokko seinerzeit einen (völkerrechtlich zulässigen und von den übrigen Vertragsstaaten stillschweigend anerkannten) Rechtsvorbehalt gegen diese Klausel der OAU eingelegt hatte, ist das Prinzip auch praktisch kaum beherzigt und angewandt worden. Auseinandersetzungen und sogar Kriege um die “überkommenen” Grenzen wurden geführt zwischen Libyen und Tschad. Äthiopien und Kenia, Mali und Mauretanien, Mali und Burkina Faso (früher Obervolta), Ruanda und Burundi, Tansania und Malawi, Niger und Benin. Die Binnenstaaten Swasiland und Lesotho erstreben Zugänge zum Indischen Ozean im Wege von Landkorridoren durch die Republik Südafrika, Zaire möchte zwecks Verbreiterung seiner Meeresgrenze den angolanischen Cabinda-Zipfel gewinnen, und Somalia beansprucht die äthiopische Südprovinz Ogaden, die zwar von Somalis bewohnt wird, aber selbst zur Zeit der italienischen Herrschaft nie zur “Kolonie Somaliland” gehört hatte. Die politische Landkarte Afrikas sieht heute schon wesentlich anders aus als zu der Zeit, in der die europäischen Kolonialmächte den Kontinent verließen und die heutigen Staaten ihre Unabhängigkeit gewannen.

Juristisch betrachtet, dürfte die OAU-Klausel auf den westsaharischen Konflikt ohnehin nicht anwendbar sein. Denn sie bezieht sich ausschließlich auf die Grenzen zwischen bestehenden (!) Staaten, deren territoriale Integrität auf dem bisherigen Gebiet ja bewahrt bleiben sollte. Die Klausel verbietet aber keineswegs die Rückgliederung eines nichtstaatlichen Territoriums in einen Staat, dem es früher - unterbrochen durch koloniale Abhängigkeitangehört hat. Es läßt sich im Gegenteil die Auffassung vertreten, dass der Anschluss der Westsahara an Marokko gerade durch die Grenzklausel gerechtfertigt wird. Denn es wird damit ein Staat exakt in den Grenzen, die ihm durch Kolonisierung abhanden gekommen waren, wiederhergestellt - womit eine Grenzverletzungeben nicht “begangen”, sondern umgekehrt “geheilt” würde.


Autoren - Notiz

Dr. Clemens Amelunxen, (1927 - 1995), war Vorsitzender Richter (Senatspräsident) am Oberlandesgericht Düsseldorf. Studium der Rechtswissenschaft und Theologie in Deutschland, Frankreich und USA. War Ehrenmitglied des Universitätsinstituts für Rechtsvergleichung und Auslandsrecht. Veröffentlichte 26 Bücher und über 300 Einzelarbeiten zu Themen der Geschichte, des Staatsrechts, der Kriminologie und des Prozessrechts. Im In- und Ausland wurden ihm zahlreiche staatliche und akademische Auszeichnungen zuteil.

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Der vorliegende Text ist ein Auszug aus der DMF-Edition des Deutsch-Marokkanischen Freundeskreises e.V. Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung von marokko.com möglich.