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Rechtshilfe in zivil- und Handelssachen

Förderung der freundschaftlichen Beziehungen und der rechtlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten, in dem Wunsch, die Fragen der Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

 

Rechtshilfe in zivil- und Handelssachen, Foto: scott graham OQMZwNd3ThU unsplash.com

Ziel ist es, die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Marokko zu erleichtern, in der Überzeugung, dass ein System der gegenseitigen Unterstützung die Beschaffung von Auskünften für die Gerichte des einen der beiden Vertragsstaaten über das Recht des anderen Vertragsstaates erleichtert.

Regelung von Fragen der Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen in gegenseitigem Einvernehmen.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Marokko sind wie folgt übereingekommen:

Titel I. Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Kapitel I. Allgemeine Vorschriften

Art. 1

(1) Jeder der beiden Staaten gewährt den Angehörigen des anderen Staates Rechtsschutz in bezug auf ihre persönlichen oder vermögensrechtlichen Rechte und Interessen unter denselben Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen.

(2) Er gewährt ihnen unter denselben Bedingungen und in derselben Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den freien Zutritt zu seinen Gerichten, damit sie ihre Rechte sowie ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen geltend machen können.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Vertrags, welche die Angehörigen eines der beiden Staaten betreffen, gelten auch für juristische Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen, die nach dem Recht eines der beiden Staaten errichtet worden sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staates haben.

Kapitel II. Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke

Art. 3

(1) Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die von einem der beiden Staaten ausgehen, werden im unmittelbaren Verkehr übersandt, und zwar,

a) wenn sie für Personen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, vom Justizministerium des Königreichs Marokko (Abteilung Zivilsachen) an das Justizministerium des betreffenden Landes der Bundesrepublik Deutschland;

b) wenn sie für Personen im Königreich Marokko bestimmt sind, von der zuständigen Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokko (Abteilung Zivilsachen).

2) Der Zustellungsantrag hat zu bezeichnen

a) das Gericht oder die Behörde, von dem oder von der er ausgeht,

b) die genaue Bezeichnung und die Stellung der Parteien,

c) die genaue Anschrift des Empfängers,

d) die Art der zuzustellenden Schriftstücke,

e) Termin oder Ort der Ladung, die im Schriftstück vermerkten Fristen, das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, sowie gegebenenfalls alle anderen zweckdienlichen Angaben.

Art. 4

(1) Dem Antrag ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Stücken beizufügen.

(2) Die Zustellung wird durch die Behörde bewirkt, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates zuständig ist.

(3) Die durch diese Behörde zu bewirkende Zustellung kann sich, abgesehen von den in Artikel 5 aufgeführten Fällen, auf die einfache Übergabe der Schriftstücke an den Empfänger beschränken, wenn er zur Annahme bereit ist.

Art. 5

Falls in dem Antrag ein dahingehender Wunsch ausgesprochen wird, bewirkt die ersuchte Behörde die Zustellung des Schriftstücks in der durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, sofern diese ihren Rechtsvorschriften nicht zuwiderläuft.

Art. 6

(1) Zum Nachweis der Zustellung dient entweder ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder ein Zeugnis des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

(2) Das Empfangsbekenntnis oder das Zeugnis ist auf eine der beiden Ausfertigungen des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden; sie werden nach Maßgabe des Artikels 3 dem Justizministerium des ersuchenden Staates übersandt.

Art. 7

Ungeachtet der vorstehenden Artikel kann jeder Staat Zustellungen an eigene Staatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates befinden, unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter bewirken lassen.

Art. 8

(1) Die Zustellung in einer der in Artikel 5 vorgesehenen Formen kann auch hilfsweise für den Fall beantragt werden, daß die einfache Übergabe nicht möglich ist, weil der Empfänger zur Annahme des Schriftstücks nicht bereit ist.

(2) Hat der ersuchende Staat nicht, wie in Artikel 5 vorgesehen, den Wunsch ausgesprochen, das Schriftstück in den in jenem Artikel vorgesehenen Formen zuzustellen, und kann eine Zustellung nicht durch einfache Übergabe nach Artikel 4 bewirkt werden, so sendet der ersuchte Staat das Schriftstück unverzüglich an den ersuchenden Staat zurück und teilt diesem die Gründe mit, aus denen die einfache Übergabe nicht möglich war.

Art. 9

(1) Ist zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens des Zivil- oder Handelsrechts in dem einen Staat eine Klage, eine Vorladung oder ein anderes Schriftstück dem Beklagten in dem anderen Staat zuzustellen, so darf das Gericht, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren nicht einläßt, keine Entscheidung erlassen, bevor nicht festgestellt ist, daß das Schriftstück dem Beklagten auf einem der in diesem Vertrag vorgesehenen Wege zugestellt worden ist.

(2) Die Zustellung muß so rechtzeitig erfolgt sein, daß der Beklagte in der Lage war, sich zu verteidigen.

(3) Sind jedoch seit der Übermittlung eines Zustellungsantrags an die Empfangsstelle des ersuchten Staates sechs Monate vergangen, so darf das Gericht, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, eine Entscheidung erlassen, sofern festgestellt wird, daß im ersuchenden Staat alle Maßnahmen getroffen worden sind, damit das Ersuchen hätte erledigt werden können.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels stehen dem Erlaß einstweiliger Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherstellung gerichtet sind, nicht entgegen.

Art. 10

Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen, die in den Fällen des Artikels 5 dadurch entstanden sind, daß bei der Zustellung ein Justizbeamter mitgewirkt hat oder daß bei ihr eine besondere Form beachtet worden ist.

Kapitel III. Rechtshilfeersuchen

Art. 11

Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen gelten die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1.

Art. 12

(1) Jeder der beiden Staaten kann Rechtshilfeersuchen auch von seinen diplomatischen oder konsularischen Vertretern unmittelbar und ohne Anwendung von Zwang ausführen lassen, wenn die Personen, die vernommen oder zur Vorlage von Urkunden angehalten werden sollen, nur die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates besitzen.

(2) Die Staatsangehörigkeit der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, wird nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem das Rechtshilfeersuchen ausgeführt werden soll.

(3) In einer Ladung oder Aufforderung zur Vorlage von Urkunden ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens kein Zwang angewendet wird.

Art. 13

Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen Auslagen irgendwelcher Art, ausgenommen Sachverständigenhonorare, nicht zur Erstattung angefordert werden. Der ersuchte Staat hat jedoch die ihm entstandenen Auslagen der Empfangsstelle des ersuchenden Staates mitzuteilen.

Kapitel IV. Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

Art. 14

Die Staatsangehörigen eines der beiden Staaten, die vor den Gerichten in Zivil- und Handelssachen des anderen Staates als Kläger oder Intervenierten auftreten, sind von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten auch dann befreit, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem der beiden Staaten haben. Kapitel V. Vollstreckbarerklärung.

Art. 15

Der Antrag, eine Entscheidung über die Prozesskosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens für vollstreckbar zu erklären, kann von dem Kostengläubiger auch unmittelbar bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.

Art. 16

(1) Um den Erfordernissen des Artikels 19 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Haager Übereinkommens zu genügen, werden den marokkanischen Entscheidungen beigefügt:

a) eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die Entscheidung der Partei zugestellt worden ist, gegen die die Vollstreckung betrieben wird,

b) eine Bescheinigung darüber, dass gegen die Entscheidung weder Einspruch noch Berufung noch Kassationsbeschwerde eingelegt worden ist und dass die Einspruchs-, Berufungs- und Kassationsbeschwerdefristen abgelaufen sind; die Urkunde und die Bescheinigung bilden die Erklärung, dass die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat; wird den deutschen Entscheidungen beigefügt: eine von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung der Rechtskraft.

(2) Die Zuständigkeit der Behörden, welche die oben aufgeführten Urkunden ausgestellt haben, bedarf nicht der Bestätigung durch eine höhere Behörde. Kapitel VI. Prozesskostenhilfe.

Art. 17

(1) Die Angehörigen jedes der beiden Staaten kommen im Hoheitsgebiet des anderen Staates wie dessen Staatsangehörige in den Genuß von Prozeßkostenhilfe, sofern sie sich dem Recht des Staates unterwerfen, in dem um Prozeßkostenhilfe gebeten wird.

(2) Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann auch im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des Artikels 3 Abs. 1 übersandt werden.

(3) Die zuständigen Behörden des Staates, in dem Prozeßkostenhilfe beantragt wird, können sich, sofern eine ergänzende Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers erforderlich ist, nach Maßgabe des Artikels 28 unmittelbar an die zuständigen Behörden des anderen Staates wenden.

Titel II. Rechtsauskunft

Kapitel I. Austausch von Auskünften über die beiderseitigen Rechtsvorschriften

Art. 18

Das Justizministerium der Bundesrepublik Deutschland und das Justizministerium des Königreichs Marokko übermitteln sich auf Ersuchen gegenseitig Auskünfte über ihre Gesetze und Gerichtsentscheidungen in einer bestimmten Frage sowie jegliche sonstigen Rechtsauskünfte in Zivil- und Handelssachen.

Kapitel II. Austausch von Auskünften im Rahmen gerichtlicher Verfahren

Art. 19

Die Gerichte der beiden Staaten können von den zuständigen Behörden des anderen Staates Auskünfte über dessen Zivil- und Handelsrecht, dessen Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über die Gerichtsverfassung nach den folgenden Bestimmungen einholen.

Art. 20

Die Auskunftsersuchen und die hierauf erteilten Antworten werden über das Justizministerium der Bundesrepublik Deutschland und das Justizministerium des Königreichs Marokko übermittelt.

Art. 21

Das Auskunftsersuchen muß von einem Gericht ausgehen, wenn es nicht vom Gericht selbst abgefaßt ist. In einem solchen Fall muß es vom Gericht genehmigt sein; das Ersuchen ist mit dem gerichtlichen Genehmigungsvermerk zu versehen.

Art. 22

(1) Im Auskunftsersuchen sind das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, und die Art der Rechtssache zu bezeichnen. Die Punkte, zu denen Auskunft über das Recht des ersuchten Staates gewünscht wird, sind möglichst genau anzugeben.

(2) Das Ersuchen hat eine Darstellung des Sachverhalts mit den Angaben zu enthalten, die zum Verständnis des Ersuchens und zu seiner richtigen und genauen Beantwortung erforderlich sind. Schriftstücke können in Abschrift beigefügt werden, wenn dies zum besseren Verständnis des Ersuchens notwendig ist.

(3) Zur Ergänzung kann im Ersuchen Auskunft auch zu Punkten erbeten werden, die andere als die in Artikel 9 aufgeführten Rechtsgebiete betreffen, sofern diese Punkte mit denen in Zusammenhang stehen, auf die sich das Ersuchen in erster Linie bezieht.

(4) Der ersuchte Staat kann ergänzende Angaben zum Ersuchen verlangen, sofern er solche für die Beantwortung für erforderlich hält.

Art. 23

Zweck der Antwort ist es, das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, in objektiver Weise über das Recht des ersuchten Staates zu unterrichten. Der Antwort sollen, je nach den Umständen des Falles, Texte der einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen sowie Gerichtsentscheidungen beigefügt werden. Ferner sind, soweit dies zur gehörigen Unterrichtung des ersuchenden Gerichts für erforderlich gehalten wird, ergänzende Unterlagen wie Auszüge aus dem Schrifttum und aus den Gesetzesmaterialien mitzuübersenden. Erforderlichenfalls können der Antwort erläuternde Bemerkungen beigefügt werden.

Art. 24

Die in der Antwort enthaltenen Auskünfte binden das Gericht. von dem das Ersuchen ausgeht, nicht.

Art. 25

Ein Auskunftsersuchen ist so schnell wie möglich zu beantworten. Nimmt die Beantwortung längere Zeit in Anspruch, so hat der ersuchte Staat dies dem Justizministerium des ersuchenden Staates mitzuteilen und dabei nach Möglichkeit den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Antwort voraussichtlich übermittelt werden kann.

Art. 26

Für die Antwort werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben.

Titel III. Gemeinsame Vorschriften

Kapitel I. Befreiung von der Legalisation

Art. 27

(1) Die Ersuchen und die ihnen beigefügten Schriftstücke bedürfen keiner Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeiten.

(2) Besteht ernsthafter Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, so wird durch Vermittlung der Justizministerien eine Überprüfung vorgenommen.

Kapitel II. Sprache und Übersetzung

Art. 28

(1) Die Justizministerien können in ihrer Landessprache korrespondieren.

(2) Sofern ein deutsches Justizministerium Absender ist, ist eine Übersetzung nach dessen Wahl in französischer oder arabischer Sprache beizufügen.

(3) Sofern das marokkanische Justizministerium Absender ist, ist eine Übersetzung nach dessen Wahl in französischer oder deutscher Sprache beizufügen.

Art. 29

(1) Zuzustellende Schriftstücke, Rechtshilfeersuchen, Prozesskostenentscheidungen und Kostenfestsetzungen sowie Prozesskostenhilfeanträge und die ihnen beigefügten Ersuchen um die erforderlichen Auskünfte und deren Anlagen können in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt sein.

(2) Die Erledigungsstücke können in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt sein.

(3) Sind Vorgänge, die in den anderen Staat übermittelt werden sollen, nicht in dessen Landessprache abgefaßt, so gilt Artikel 28 Abs. 2 und 3 entsprechend; ausgenommen von dieser Regelung sind die Erledigungsstücke.

Art. 30

(1) Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder einem beeidigten Übersetzer des ersuchenden Staates zu beglaubigen.

(2) Die Übersetzung der Korrespondenz nach Artikel 28 bedarf keiner Beglaubigung. (3)Übersetzungskosten werden nicht erstattet.

Kapitel III. Weiterleitung und Adressatenermittlung

Art. 31

(1) Ist eine Behörde für ein an sie gerichtetes Begehren nicht zuständig, so gibt sie dieses von Amts wegen an die zuständige Behörde ab und unterrichtet hiervon unverzüglich die ersuchende Behörde. Die Unterrichtung erfolgt auf dem für das Begehren vorgesehenen Übermittlungsweg.

(2) Ist die Anschrift des Empfängers eines Schriftstücks oder die Anschrift der Person, um deren Vernehmung ersucht wird, unvollständig oder ungenau, so bemüht sich die ersuchte Behörde, das an sie gerichtete Ersuchen so weit wie möglich zu erledigen. Zu diesem Zweck kann sie den ersuchenden Staat bitten, ihr alle ergänzenden Auskünfte zur Identifizierung des Empfängers oder der betroffenen Person zu übermitteln. Die Bitte erfolgt auf dem für die begehrte Maßnahme oder Handlung vorgesehenen Übermittlungsweg.

Kapitel IV. Öffentliche Ordnung

Art. 32

Der ersuchte Staat kann es ablehnen, nach diesem Vertrag tätig zu werden, wenn er die begehrte Maßnahme für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Titel IV. Schlussbestimmungen.

Art. 33

Alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Vertrags entstehen, werden nach Konsultationen des Justizministeriums der Bundesrepublik Deutschland mit dem Justizministerium des Königreichs Marokko auf diplomatischem Weg geregelt.

Art.34

(1) Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

(2) Jeder der beiden Staaten kann den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem anderen Staat zugegangen ist.

Art. 35

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 36

(1) Dieser Vertrag wird nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten ratifiziert.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(3) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben. Geschehen zu Rabat am 29. Oktober 1985 in zwei Urschriften, jede in deutscher und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.