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Investitionscharta

Gemäß den Vorschriften in Art. 45, Abs. 2 Grundgesetz werden die Grundziele der Politik für die zehn kommenden Jahre im Hinblick auf Entwicklung und Förderung von Investitionen durch Verbesserung von Investitionsklima und -bedingungen, Überarbeitung des Anwendungsbereichs von Steuervorteilen und Verabschiedung von Investitionsfördermaßnahmen festgelegt.

 

Investitionscharta, Foto: stephen dawson qwtCeJ5cLYs unsplash.comRAHMENGESETZ Nr. 18-95 ALS INVESTITIONSCHARTA
(Quelle: Amtsblatt Nr. 4336 vom 6.12.1995)

  1.     KAPITEL I: Ziele der Investitionscharta
  2.     KAPITEL II: Steuerliche Maßnahmen
  3.     KAPITEL III: Maßnahmen im Finanz-, Immobilien-Verwaltungsbereich
  4.     KAPITEL IV: Agrarbereich
  5.     KAPITEL V: Anwendungsmaßnahmen

KAPITEL I

Ziele der Investitionscharta

Artikel 1

Gemäß den Vorschriften in Art. 45, Abs. 2 Grundgesetz werden die Grundziele der Politik für die zehn kommenden Jahre im Hinblick auf Entwicklung und Förderung von Investitionen durch Verbesserung von Investitionsklima und -bedingungen, Überarbeitung des Anwendungsbereichs von Steuervorteilen und Verabschiedung von Investitionsfördermaßnahmen festgelegt.

Artikel 2

Die in der Charta vorgesehenen Maßnahmen sollen die Investitionen fördern durch:

- Senkung der Steuerbelastung beim Erwerb von Maschinen, Werkzeugen, Anlagegütern und Grundstücken, die zur Durchführung der Investition erforderlich sind

- Senkung der Steuersätze für Erträge und Gewinne

- Gewährung einer bevorzugten steuerlichen Behandlung zugunsten der regionalen Entwicklung

- größere Sicherheiten für Investoren durch Intensivierung der Berufungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit nationalen und örtlichen Steuern

- Förderung von Offshore – Finanzplätzen, von Export - Freihandelszonen und des Systems von Industriefreilagern

- optimalere Verteilung der Steuerlast und vernünftige Anwendung der freien Wettbewerbsregeln, insbesondere durch Überarbeitung der Anwendungsbereiche gewährter Steuerbefreiungen.

Die Maßnahmen sollen auch:

- die Exporte fördern

- die Beschäftigung fördern

- die Investitionskosten senken

- die Produktionskosten senken

- den Energie- und Wasserverbrauch rationalisieren

- die Umwelt schützen.

KAPITEL II

Steuerliche Maßnahmen

Zölle

Artikel 3

Zölle - Importabgabe und -abschöpfung - gestalten sich wie folgt:

- Der Importzoll darf nicht niedriger als 2,5 % ad valorem liegen

- Anlagegüter, Maschinen und Werkzeuge sowie deren Teile, Ersatzteile und Zubehör, die als notwendig für die Förderung und Entwicklung der Investition angesehen werden, haben eine Importabgabe von mindestens 2,5 % ad valorem bzw. höchstens 10 % ad valorem zu entrichten

- Unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Interessenlage sind die o.a. Anlagegüter, Maschinen und Werkzeuge sowie deren Teile, Ersatzteile und Zubehör von der Importabschöpfung befreit.

Mehrwertsteuer

Artikel 4

Mehrwertsteuerfrei im Inland und beim Import sind Anlagegüter, Maschinen und Werkzeuge, die in einem Anlagekonto verbucht werden und nach dem Mehrwertsteuer-Gesetz abzugsfähig sind.

Steuerpflichtige Unternehmen, die beim Import bzw. beim Erwerb am Ort von o.a. Gütern die Mehrwertsteuer entrichtet haben, haben Anspruch auf Rückerstattung dieser Mehrwertsteuer.

Registersteuer

Artikel 5

Registergebührenfrei sind Kaufverträge für Grundstücke, die zur Durchführung eines Investitionsprojekts dienen sollen, wobei die unter Buchst. a) des nachfolgenden Abs. 2 erwähnten Verträge ausgeschlossen sind, und vorbehaltlich dessen, dass das Projekt innerhalb von höchstens 24 Monaten vom Tag des Vertrags an durchgeführt wird.

Einer Registergebühr in Höhe von 2,5 % unterliegen:

a) Kaufverträge für Grundstücke zur Parzellierung bzw. für Baumassnahmen

b) Ersterwerb der o.a. Bauten durch natürliche oder juristische Personen, die keine Kreditinstitute bzw. Versicherungs-Unternehmen sind.

Gesellschaftseinlagen bei Gründung bzw. Kapitalerhöhung unterliegen einer Registergebühr in Höhe von höchstens 0,5 %.

Nationaler Solidaritätsbeitrag

Artikel 6

Der Solidaritätsbeitrag im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer wird abgeschafft.

Jedoch können diejenigen Gewinne und Erträge, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes bzw. künftiger Vorschriften zur Einführung von Investitionsfördermaßnahmen vollkommen körperschaftsteuerfrei sind, statt des Solidaritätsbeitrags einen Beitrag in Höhe von 25 % desjenigen Körperschaftsteuerbetrages zu entrichten haben, der bei fehlender Befreiung normalerweise fällig geworden wäre.

Körperschaftsteuer

Artikel 7

A- Der Körperschaftsteuersatz wird auf 35 % gesenkt.

B- Für einen fünfjährigen Zeitraum gelten für Güter und Dienstleistungen exportierende Unternehmen in Höhe ihres Exportumsatzes besondere Steuervorteile, die bis zur völligen Körperschaftsteuerbefreiung gehen können; nach diesem Zeitraum können sie eine Körperschaftsteuersenkung in Höhe von 50 % beanspruchen.

Bei Dienstleistungen exportierenden Unternehmen gelten jedoch die o.a. Steuerbefreiungen und -senkungen nur für den in Devisen abgewickelten Exportumsatz.

C- Für Unternehmen, die sich in Präfekturen bzw. Provinzen niederlassen, deren wirtschaftlicher Aktivitätsgrad eine bevorzugte Steuerbehandlung erforderlich macht, gilt eine 50%-tige Senkung der Körperschaftsteuer in den fünf ersten Betriebsjahren; ausgeschlossen sind Betriebsstätten von Unternehmen, deren Sitz nicht in Marokko liegt, von Unternehmen, die Bau-, Liefer- bzw. Dienstleistungsaufträge erhalten haben, von Kreditinstituten, Versicherungs-Unternehmen sowie von Immobilienagenturen.

D- Für Handwerksbetriebe mit arbeitskraftintensiver Produktion gilt eine 50%-tige Senkung der Körperschaftsteuer in den ersten fünf Betriebsjahren, und zwar unabhängig vom Ort, an dem sie sich niedergelassen haben.

Allgemeine Einkommensteuer

Artikel 8

A- Die Einkommensteuertarife werden umgestaltet, wobei der Höchststeuersatz 44 % nicht übersteigen darf (Quelle : Loi de finances transitoire n°45-95, période 1er janvier au 30 juin 1996).

B- Für einen fünfjährigen Zeitraum gelten für Güter und Dienstleistungen exportierende Unternehmen in Höhe ihres Exportumsatzes besondere Steuervorteile, die bis zur vollkommenen Einkommensteuerbefreiung gehen können; nach diesem Zeitraum können sie eine Einkommensteuersenkung in Höhe von 50 % beanspruchen.

Bei Dienstleistungen exportierenden Unternehmen gelten jedoch die o.a. Steuerbefreiungen und -senkungen nur für den in Devisen abgewickelten Exportumsatz.

C- Für Unternehmen, die sich in Präfekturen bzw. Provinzen niederlassen, deren wirtschaftlicher Aktivitätsgrad eine bevorzugte Steuerbehandlung erforderlich macht, gilt eine 50%-tige Senkung der allgemeinen Einkommensteuer in den ersten fünf Betriebsjahren; ausgeschlossen sind Betriebsstätten von Unternehmen, deren Sitz nicht in Marokko liegt, die Bau-, Liefer- bzw. Dienstleistungsaufträge erhalten haben, sowie von Immobilienagenturen.

D- Für Handwerksbetriebe mit arbeitskraftintensiver Produktion gilt eine 50%-tige Senkung der allgemeinen Einkommensteuer in den ersten fünf Betriebsjahren, und zwar unabhängig vom Ort, an dem sie sich niedergelassen haben.

E- Die Anwendung der o.a. Steuervorteile setzt eine ordnungsgemäße Buchführung nach den geltenden Vorschriften voraus.

Degressive Abschreibungen

Artikel 9

Für Investitionsgüter werden für den in Art. 1 oben erwähnten Zeitraum die in den Körperschaft- und Einkommensteuer-Vorschriften im Hinblick auf degressive Abschreibungen enthaltenen Maßnahmen aufrechterhalten.

Investitionsrückstellungen

bei der Körperschaft- und Einkommensteuer

Artikel 10

Als abzugsfähige Ausgaben werden anerkannt Rückstellungen, die im Rahmen von 20 % des steuerpflichtigen Gewinns vor Steuern durch Unternehmen im Hinblick auf die Durchführung einer Investition in Anlagegüter, Maschinen und Werkzeuge gebildet werden, und zwar im Rahmen von 30 % des besagten Investitionsbetrags, wobei Grundstücke und Bauten ohne betriebliche Nutzung sowie Personenkraftfahrzeuge ausgeschlossen sind.

Es gelten weiterhin als abzugsfähige Ausgaben die durch Bergbaugesellschaften gebildeten Rückstellungen zur Rekultivierung gemäß dem Körperschaft- und Einkommensteuergesetz.

Die o.a. Rückstellungen, die entsprechend dem Gegenstand genutzt werden, wofür sie gebildet wurden, werden in einem Rückstellungskonto - sog. Investitionsrückstellungen - verbucht.

Die im Konto "Investitionsrückstellungen" ausgewiesenen Beträge werden ausschließlich genutzt:

- durch Einbeziehung in das Stammkapital

- oder als Abzug von Verlusten früherer Geschäftsjahre.

Abgabe auf Immobiliengewinne

Artikel 11

Zur Förderung des Sozialwohnungsbaus ist der Gewinn, der durch natürliche Personen beim Erstkauf von Wohnimmobilien erwirtschaftet wird, von der Abgabe auf Immobiliengewinne befreit: Voraussetzung dabei ist, dass der Verkauf kein Spekulationsgeschäft darstellt und dass die Wohneinheit die Eigenschaften einer Sozialwohnung aufweist.

Gewerbesteuer

Artikel 12

Die variable Abgabe von der Hauptgewerbesteuer wird abgeschafft.

Von der Gewerbesteuer befreit ist jede natürliche bzw. juristische Person, die in Marokko eine berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar in den ersten fünf Jahren nach Beginn der Tätigkeit.

Von dieser Befreiung sind ausgeschlossen Betriebsstätten von Gesellschaften und Unternehmen, die ihren Sitz nicht in Marokko haben, von Unternehmen, die Bau-, Liefer- bzw. Dienstleistungsaufträge erhalten haben, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Immobilienagenturen.

Städtesteuer

Artikel 13

Von der Städtesteuer befreit sind in den ersten fünf Jahren nach Vollendung bzw. Installation Neubauten, Zusatzbauten sowie Maschinen und Geräte, die fester Bestandteil von Produktions- bzw. Dienstleistungsunternehmen sind.

Von dieser Befreiung ausgeschlossen sind die im letzten Absatz der vorigen Art. 12 erwähnten Unternehmen, Betriebe und Agenturen, mit Ausnahme von Leasingunternehmen im Hinblick auf Anlagen, die sie für Rechnung ihrer Kunden erwerben.

Örtliche Steuern

Artikel 14

Bei den örtlichen Steuern wird eine Vereinfachung und Harmonisierung der Höchstsätze sowie der Besteuerungsgrundlagen sowie eine Anpassung an die Entwicklungs- und Investitionserfordernisse Durchgeführt.

KAPITEL III

Maßnahmen im Finanz-, Immobilien-Verwaltungsbereich

sowie sonstige Maßnahmen

Artikel 15

Diese diversen Maßnahmen haben zum Gegenstand:

- freien Gewinn- und Kapitaltransfer für diejenigen, die Anlagen in Devisen durchführen

- Bildung einer Grundstücksreserve zur Durchführung von Investitionsprojekten und Festlegung der Staatsbeteiligung beim Erwerb und bei der Ausstattung der für die Investition notwendigen Grundstücke

- Hilfe und Unterstützung von Investoren bei der Durchführung ihrer Projekte durch Gründung eines einheitlichen nationalen Organs

- Vereinfachung und Erleichterung für Investitionen bei Verwaltungsverfahren.

Devisenvorschriften

Artikel 16

Gebietsansässige und gebietsfremde natürliche bzw. juristische Personen ausländischer Staatsangehörigkeit sowie im Ausland niedergelassene marokkanische natürliche Personen, die in Marokko in Devisen finanzierte Investitionen durchführen, können für die besagten Investitionen im Hinblick auf die Devisenvorschriften eine Konvertibilität beanspruchen, die ihnen vollkommene Freiheit lässt für:

-  den Transfer von Gewinnen nach Steuern ohne Beschränkung im Hinblick auf Höhe und Zeitraum

- den Transfer des Erlöses aus dem Verkauf bzw. aus der totalen oder partiellen Abwicklung der Investition - einschließlich Wertsteigerungen.

Übernahme gewisser Ausgaben durch den Staat

Artikel 17

Unternehmen, deren Investitionsprogramm aufgrund seines Umfangs, der entstehenden festen Arbeitsplätze für die Region, in der es durchgeführt werden soll, der Technologie, deren Transfer damit gewährleistet ist, bzw. seines Beitrags zum Umweltschutz in hohem Masse bedeutsam ist, können mit dem Staat besondere Verträge abschließen, die ihnen zusätzlich zu den im vorliegenden Rahmengesetz und in den Durchführungsverordnungen gewährten Vorteilen eine Teilbefreiung für folgende Ausgaben zusichert:

- Ausgaben für den Erwerb des zur Durchführung der Investition notwendigen Grundstücks

- Ausgaben für die externe Infrastruktur

- Berufsbildungskosten

Die o.a. Verträge können Klauseln enthalten, dass jeder Streitfall, der in bezug auf die Investition zwischen dem marokkanischen Staat und dem ausländischen Investor entstehen könnte, gemäss den durch Marokko ratifizierten internationalen Schiedsgerichtsabkommen beigelegt wird.

Fonds zur Investitionsförderung

Artikel 18

Es wird ein Fonds zur Sondernutzung - sog. "Fonds zur Investitionsförderung" - geschaffen, um die Vorgänge im Zusammenhang mit der staatlichen Übernahme der Kosten für derjenigen Vorteile zu verbuchen, die den Investoren im Rahmen des im o.a. Artikel behandelten Investitionssystems gewährt werden; dort werden auch die durch die Investitionsförderung verursachten Ausgaben verbucht.

Industriegebiete

Artikel 19

In Provinzen bzw. Präfekturen, deren wirtschaftlicher Entwicklungsgrad eine besondere Staatshilfe gerechtfertigt, übernimmt der Staat einen Teil der Kosten für den Ausbau von dort eingerichteten Industriegebieten.

Artikel 20

Jedes Industriegebiet, dessen Fläche groß genug ist, um dies zu rechtfertigen, erhält einen Verwaltungsrat, der aus den Nutzern des Industriegebiets und aus dem Erbauer - der eine private oder öffentliche Person sein kann - besteht und der für die Bewirtschaftung und Wartung des Gesamtgebiets, für Aufsicht und Sicherheit innerhalb des Gebiets sowie für die ordnungsgemäße Anwendung desjenigen Lastenheftes zu sorgen hat, das Erbauer und Nutzer bindet.

Hilfe für und Unterstützung von Investoren

Artikel 21

Es wird ein Verwaltungsorgan initiiert, das mit dem Empfang, der Führung, der Information und der Unterstützung von Investoren sowie mit der Förderung von Investitionen beauftragt ist.

Vereinfachung von Verwaltungsverfahren

Artikel 22

Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Investitionen werden erleichtert und vereinfacht. In allen Fällen, in denen die Beibehaltung einer Genehmigung der Verwaltung für die Gewährung der im vorliegenden Rahmengesetz vorgesehenen Vorteile sich als notwendig erweist, gilt eine solche Genehmigung als gewährt, wenn die Verwaltung in den sechzig Tagen nach Einreichung des entsprechenden Antrags dazu keine Stellung genommen hat.

Übergangsregelungen

Artikel 23

Die durch Investoren erworbenen Ansprüche auf Vorteile, die sie aufgrund von Vorschriften beanspruchen, die Investitionsfördermaßnahmen einführen, bleiben unangetastet; die besagten Vorteile bleiben bis zum Ablauf des Zeitraums und zu den Bedingungen in Kraft, für die sie gewährt wurden.

KAPITEL IV

Agrarbereich

Artikel 24

Die Vorschriften des vorliegenden Rahmengesetzes gelten nicht für den Agrarbereich, dessen Steuersystem - insbesondere bei Investitionen - gesondert geregelt wird.

KAPITEL V

Anwendungsmaßnahmen

Artikel 25

Vorliegendes Rahmengesetz tritt in Kraft gemäss den zu dessen Anwendung verabschiedeten Gesetzes- und Verordnungstexten.

Die Regelung legt die zur Durchführung der im vorliegenden Rahmengesetz festgelegten Ziele notwendigen Gesetzes- und Verordnungstexte vom Haushaltsgesetz 1996 an vor.