Sozialleistungen werden über Grenzen hinweg gezahlt
Auf dem Gebiet der Sozialversicherung gibt es eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko, das sogenannte Sozialversicherungsabkommen. Durch den Abschluss dieses Abkommens ist Deutschland unter anderem auf dem Gebiet der Rentenversicherung mit Marokko verbunden. Die unterschiedlichen Rentensysteme der beiden Staaten werden untereinander abgestimmt.
Das Abkommen gilt grundsätzlich für Deutsche, Marokkaner, Flüchtlinge (im Sinne der Genfer Konvention) und Staatenlose. Sie müssen Anwartschaften in der deutschen und der marokkanischen Rentenversicherung oder lediglich in einem dieser Systeme haben. Ebenfalls einbezogen sind deren Hinterbliebene, wenn sie Ansprüche von den verstorbenen Versicherten ableiten können.
Das Abkommen ermöglicht, dass Ihre deutschen und marokkanischen Zeiten für den Rentenanspruch in Deutschland und Marokko zusammengerechnet werden können. Außerdem sorgen die Regelungen dafür, dass Sie Ihre Rente bei Aufenthalt im jeweils anderen Abkommens-Staat auch dorthin gezahlt bekommen können.
Mehr Details finden Sie in der
Broschüre der deutschen Rentenversicherung.