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Über die Entstehung und die Ursachen bewaffneter Konflikte bestehen die verschiedensten theoretischen Auffassungen und Erklärungsversuche. Eine nicht-juristische Betrachtung des Konfliktes wäre meines Erachtens der Komplexität des Westsahara-Konfliktes nicht gerecht geworden. Mein Erkenntnisinteresse besteht nun darin, herauszufinden, ob es eine völkerrechtliche Legitimation für die Sezessions-bestrebungen der Polisario gibt.
Die Charta der Vereinten Nationen erwähnt das Selbstbestimmungsrecht der Völker ausdrücklich, und zwar in Artikel 1 Ziffer 2 und in Artikel 55. Auch über die juristische Bedeutung dieser Chartabestimmung herrscht heute überwiegend Einigkeit: Es handelt sich nämlich um eine echte Norm des Völkerrechts. Einigkeit herrscht aber auch darüber, dass die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts nicht zwangsläufig zur Zerstörung eines Vielvölkerstaates führen muss. Sie kann auch durch den Verbleib eines Volkes in einem Vielvölkerstaat (z. B. durch Gewährung einer Autonomie) gewährleistet werden. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker darf daher nicht einfach mit dem Recht auf Sezession gleichgesetzt werden.
Unter Völkerrechtlern ist daher umstritten, ob das Selbstbestimmungsrecht der Völker auch das Recht von Minderheiten einschließt, aus einem Staatsverband auszutreten (Sezession).
Die in der Rechtswissenschaft vorherrschende Meinung lehnt ein solches offensives Selbstbestimmungsrecht unter Hinweis auf das Integritätsinteresse bestehender Staatsverbände, also das defensive Selbstbestimmungsrecht, ab. Eine Mindermeinung vertritt dagegen die Auffassung, dass das Selbstbestimmungs-recht den Charakter eines Notwehrrechts habe. Danach bestehe ein Recht auf Sezession, wenn besondere Ausnahmefälle vorliegen, etwa bei schwersten, die Kategorie völkerrechtlicher Verbrechen erreichenden Verletzungen des Völkerrechts (z.B. Genozid-Fälle).
Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass jedenfalls nach der herrschenden Meinung unter den Völkerrechtlern ein Recht der POLISARIO auf Sezession zu verneinen ist. Doch selbst nach der Mindermeinung dürften die Mindestvoraussetzungen für ein Sezessionsrecht kaum erfüllt sein.
Problematisch ist zunächst, was eigentlich ein „Volk“ im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Völker ist. Wird ein Volk nicht als solches anerkannt, werden ihm auch keine Sonderrechte zugestanden.
Es ist mehr als zweifelhaft, ob es ein indigenes „saharauisches Volk“ existiert. Unbestritten dürfte die Tatsache sein, dass es sich bei den eingeborenen der Westsahara zum Zeitpunkt des Abzugs der spanischen Kolonialmacht ganz überwiegend um nichtseßhafte Normaden handelte. Bereits nach den Grundsätzen des Völkerrechts sind nichtseßhafte Normaden zu anerkannten Staatsbildungen unfähig.
Ferner stellt sich die Frage, ob überhaupt irgendwelche Ansätze eines schweren Verbrechens gegen das Völkerrecht vorliegen. Diese Fragen können jedoch hier offen bleiben, weil ein Recht auf Sezession bereits aus Gründen des Verstoßes gegen das Gewaltverbot verwirkt wird.
Für die Befürworter eines Sezessionsrechts ist es nämlich unabdingbar, dass zur Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts das Gewaltverbot strikt eingehalten werden muß. Denn auch das Gewaltverbot, das in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen ausdrücklich bekräftigt wird, ist zwingendes Recht. Zusammen mit der aus ihm abgeleiteten allgemeinen Friedenspflicht ist es ein Eckpfeiler der geltenden Völkerrechtsordnung, so dass jegliche Relativierung des Gewaltverbots unzulässig ist. Nach geltendem Völkerrecht genießt daher das Gewaltverbot Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, obwohl beide Rechtsnormen in gleicher Weise zwingendes Völkerrecht darstellen.
Bei der POLISARIO-Bewegung handelt es sich um eine nichtstaatliche militärisch organisierte Gruppierung, die sich militärische Kompetenzen anmaßt, um außergesetzlich eigene Ziele mit Gewalt durchzusetzen. Dass die POLISARIO ihre Interessen mittels (irregulärer) militärischer Gewalt durchzusetzen versucht, wird selbst von den eigenen Führern und Anhängern nicht in Frage gestellt.
Das geltende Völkerrecht kennt zwar auch das „naturgegebene“ Recht auf Notwehr an, wie Artikel 51 der UN-Charta bekräftigt. Auf dieses Recht nach dem genannten Artikel kann sich jedoch nur ein souveräner Staat berufen. Der POLISARIO steht dieses Recht bereits dem Grunde nach nicht zu, da es sich bei der POLISARIO-Bewegung nicht um einen Staat handelt. Aber auch die von der POLISARIO ausgerufene Demokratische Arabische Republik Sahara kann sich nicht auf dieses Recht berufen. Um in die Vereinten Nationen als souveräner Staat aufgenommen werden zu können, bedarf es nämlich der Anerkennung durch alle fünf ständigen Mitglieder des Weltsicherheitsrates, welcher sich aus den USA, Russland, China, Frankreich und Großbritannien zusammensetzt. Im Falle der von POLISARIO ausgerufene Demokratische Arabische Republik Sahara fehlt diese Anerkennung. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Mehrzahl der Mitgliedsstaaten der Afrikanischen Union ebenso wie die Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die von der sezessionistische Bewegung POLISARIO ausgerufene Demokratische Arabische Republik Sahara nicht anerkenen.
Nun mag es Stimmen geben, die meinen, dass der Vorrang des Gewaltverbots vor dem Selbstbestimmungsrecht dem letzteren jede Chance der Verwirklichung nehme. Diese Behauptung wird jedoch durch zahlreiche Beispiele der Geschichte widerlegt. Es wird nämlich völlig übersehen, dass in vielen Situationen auf Völkerrechtsbrüche auch mit gewaltlosen Mitteln wirksam reagiert werden konnte. Auch darf nicht außer Betracht bleiben, dass die UN-Charta Möglichkeiten aufzeigt, auf einen Völkerrechtsbruch wirksam zu reagieren. In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 51 der Charta verwiesen, wonach kollektive Reaktionen -notfalls in Form von militärischen Mitteln- zur Anwendung kommen können.
Als weiteres und abschließendes Ergebnis steht somit fest, dass die Bestrebungen der POLISARIO selbst bei den Befürwortern des Sezessionsrechts auf Ablehnung stoßen müßten.
Die obigen Ausführungen zeigen, dass das Völkerrecht bestrebt ist, einen Ausgleich zwischen territorialer Integrität der Staaten und dem Selbstbestimmungsrecht der Völker zu suchen. Dieses kann etwa zur Gewährung eines Autonomie-Status führen. Zurecht konnte sich im Völkerrecht ein generelles Recht auf Sezession nicht durchsetzen, weil das geltende Völkerrecht die territoriale Integrität aller Staaten, die, wie es in der Friendly Relations Declaration vom 24. Oktober 1970 heißt, „eine Regierung besitzen, welche die gesamte Bevölkerung des Gebiets ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Hautfarbe vertritt“ schützt.
Siehe auch "Marokkos Anspruch auf die Westsahara"
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Autor: Azzadine Karioh
Geboren 1978. Selbständiger Rechtsanwalt (Kanzlei in Essen).
1. Studium der Rechtswissenschaft an der Ruhr-Universiträt Bochum
2. Studium der Orientralistik/Islamwissenschaften und Religionswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum
2004-2006 Referendariat im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Vorstandsmitglied im Immigrantenverbund e.V.
Sprecher der Kommission Islam und Moscheen
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